AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juli 2018
Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und Rechtsanwälten der Kanzlei „Lothar Ebert + Partner Steuerberater Rechtsanwalt PartG“ und ihren Auftraggebern bzw. der vorgenannten Kanzlei selbst und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
 

1. Umfang und Ausführung des Auftrags

1.) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.
2.) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
3.) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
4.) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.

5.) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet

6.) Die Rechtsberatung der Rechtsanwälte bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7.) Gegenstand des Auftrages zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist nicht die steuerliche Beratung. Steuerliche Fragen und Auswirkungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) auf eigen Verantwortung prüfen zu lassen.

8.) Die Rechtsanwälte sind berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichten sich die Rechtsanwälte, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.

2. Verschwiegenheitspflicht

1.) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
2.) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
3.) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.

4.) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

5.) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, und bestehen nach Beendigung des Mandats fort.

6.) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung der Rechtsanwälte in eigener Sache die Offenbarung erfordern.

7.) Die Rechtsanwälte haben ihre Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

3. Mitwirkung Dritter

Der Steuerberater und Rechtsanwälte sind berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen), fachkundige Dritte (z. B. weitere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen, soweit der Auftraggeber dem vorher schriftlich zugestimmt hat. Bei der Heranziehung fachkundiger Dritter und datenverarbeitender Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Ziff. 2 Abs. 1 verpflichten, soweit diese nicht bereits aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Der Steuerberater haftet für seine Mitarbeiter gemäß § 278 BGB. Er haftet nicht für die Leistungen fachkundiger Dritter oder datenverarbeitender Unternehmen; bei diesen handelt es sich haftungsrechtlich nicht um Erfüllungsgehilfen des Steuerberaters. Zwischen diesen und dem Auftraggeber werden jeweils gesonderte Vertragsverhältnisse mit entsprechenden haftungsrechtlichen Regelungen begründet. Hat der Steuerberater die Beiziehung eines von ihm namentlich benannten fachkundigen Dritten oder datenverarbeitenden Unternehmen angeregt, so haftet er lediglich für eine ordnungsgemäße Auswahl dieser.

3a Elektronische Kommunikation, Datenschutz

1.) Der Steuerberater und der Rechtsanwalt sind berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
2.) Der Steuerberater und der Rechtsanwalt sind berechtigt, in Erfüllung ihrer Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.

3.) Soweit der Auftraggeber mit dem Steuerberater oder Rechtsanwalt die Kommunikation per Telefaxanschluss oder über eine E-Mail-Adresse wünscht, hat der Auftraggeber sich an den Kosten zur Einrichtung und Aufrechterhaltung des Einsatzes von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren des Steuerberaters oder Rechtsanwaltes (bspw. zur Anschaffung und Einrichtung notwendiger Soft- bzw. Hardware) zu beteiligen.

4.) Der Steuerberater und der Rechtsanwalt werden alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.

4. Mängelbeseitigung

1.) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater oder Rechtsanwalt ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater oder Rechtsanwalt abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird.
2.) Beseitigt der Steuerberater oder Rechtsanwalt die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters oder Rechtsanwalts die Mängel durch einen anderen Steuerberater oder Rechtsanwalt beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

3.) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater oder Rechtsanwalt jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater oder Rechtsanwalt Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters oder Rechtsanwalts den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

5. Haftung

1.) Die Haftung des Steuerberaters oder Rechtsanwalts und seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf 1.000.000,00 € (in Worten: eine Million €) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters oder Rechtsanwalts für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung einer Sozietät/Partnerschaft und Übernahme des Auftrags durch die Sozietät/Partnerschaft sowie für neu in die Sozietät/Partnerschaft eintretende Sozien/ Partner. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.

2.) Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.

6. Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

1.) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater oder Rechtsanwalt unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und Daten vollständig in geordneter Form und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater oder Rechtsanwalt eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
Der Mandant wird den Steuerberater oder Rechtsanwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren. Der Auftraggeber wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Steuerberater oder Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters oder Rechtsanwalts zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. Der Auftraggeber wird die ihm übermittelten Schreiben und Schriftsätze des Steuerberaters oder Rechtsanwalts sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Der Auftraggeber wird den Steuerberater oder Rechtsanwalt unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist
2.) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder Rechtsanwalts oder deren Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
3.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters oder Rechtsanwalts nur mit dessen Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
4.) Setzt der Steuerberater oder Rechtsanwalt beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters oder Rechtsanwalts zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem vom Steuerberater oder Rechtsanwalt vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater oder Rechtsanwalt bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater oder Rechtsanwalt entgegensteht.

5.) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 6 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater oder Rechtsanwalt angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater oder Rechtsanwalt berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. Ziff. 9 Abs. 3).
Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters oder Rechtsanwalts auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater oder Rechtsanwalt von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

6.) Soweit die Rechtsanwälte auch beauftragt sind, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, werden diese von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

Der Mandant ist dahingehend unterrichtet worden, dass die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung und die in diesen Zusammenhang geführte Korrespondenz eine separate Angelegenheit im Sinn des § 17 RVG darstellt, die gesondert zu vergüten ist. Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und werden nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

7. Urheberrechtsschutz

Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Steuerberaters in Textform zulässig.

8. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung

1.) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).
2.) Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
3.) Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren richten sich nicht nach Betragsrahmen oder Festgebühren sondern nach dem Gegenstandswert. Etwas anders gilt in straf-und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten; ferner dann, wenn eine hiervon abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Der Auftraggeber ist vor Übernahme des Auftrages hierauf hingewiesen worden.

4.) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters oder Rechtsanwalts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

5.) Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater oder Rechtsanwalt einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater oder Rechtsanwalt nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater und Rechtsanwalt sind verpflichtet, die Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

6.) Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden, werden vorbehaltlich Abs. 6 unverzüglich an den Berechtigten weitergeleitet. Solange dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf Anderkonten zu verwalten.

7.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts einen angemessenen Vorschuss und nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Rechtsanwalt nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

8.) Der Auftraggeber tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwalts hiermit an diesen ab. Dieser nimmt die Abtretung an.

9.) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

9. Beendigung des Vertrags

1.) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
2.) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater oder Rechtsanwalt und Auftraggeber auszuhandeln ist.
3.) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater oder Rechtsanwalt sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater oder Rechtsanwalt vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).

4.) Der Steuerberater oder Rechtsanwalt ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Außerdem ist der Steuerberater oder Rechtsanwalt verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen

5.) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater oder dem Rechtsanwalt die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen.
6.) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater oder Rechtsanwalt abzuholen.

7.) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters oder Rechtsanwalt nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und Unterlagen

1.) Der Steuerberater hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
2.) Handakten i. S. v. Abs. 1 sind nur die Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere (§ 66 Abs. 3 StBerG).
3.) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Auftraggeber diese Akten nicht in der Kanzlei vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO.

5.) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens aber nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater oder Rechtsanwalt dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater oder Rechtsanwalt kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

6.) Der Steuerberater oder Rechtsanwalt kann die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.

11. Sonstiges zukünftige Änderung dieser AGB

1.) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, soweit er nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ansonsten die berufliche Niederlassung des Steuerberaters. Der Steuerberater und der Rechtsanwalt sind nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).

2.) Eine Anpassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund von in Zukunft eintretenden rechtlichen Änderungen, sei es durch neue Gesetze, Gesetzesanpassungen, höchstrichterliche Rechtsprechung oder aufgrund von Änderungen der Kanzleistruktur behält sich die Kanzlei „Lothar Ebert + Partner Steuerberater Rechtsanwalt“ bzw. deren Steuerberater und Rechtsanwälte ausdrücklich vor. Die geänderten Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als in das bestehende Verhältnis mit dem Auftraggeber wirksam einbezogen, wenn der Auftraggeber ausdrücklich zustimmt oder er zuvor über die geplante Änderung informiert wurde, ihm eine angemessene Frist zum Widerspruch eingeräumt und er bei Beginn der Frist über die Folgen einer unterbliebenen Reaktion ausdrücklich hingewiesen wurde, die Frist jedoch ohne Reaktion verstreicht.

12. Hinweise nach VSBG und ODR-Verordnung

Der Auftraggeber wurde nach § 36 VSBG darauf hingewiesen, dass für Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis mit dem Rechtsanwalt die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin zuständig ist. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft teilzunehmen.

Bei Dienstleistungsverträgen, die online zustande kommen, besteht die Möglichkeit der Streitschlichtung auf der Online- Streitbeilegungsplattform (OS Plattform) der EU.

13. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.